Maßnahmenschwerpunkt Förderung der beruflichen Weiterbildung
1. Individualförderung für berufsbezogene Weiterbildung
1.1. Zielspetzung
In der Beschäftigungs- und Qualifizierungsstrategie für Kärnten 2020+ sind sowohl die Qualifizierung im betrieblichen Kontext, als auch die Weiterbildung für Arbeitnehmer/innen zentrale Maßnahmenschwerpunkte.
Um die Herausforderungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels besser bewältigen zu können wird die berufsbezogene Weiterbildung der Bewohner Kärntens durch diesen Maßnahmenschwerpunkt gefördert.
1.2. Zielgruppe - Antragsteller
Gefördert werden:
€ 30.000,- (Jahreslohnzettel gemäß Ziffer 245) liegen. Bei Alleinverdiener/innen, (i.S. EStG) und je unterhaltspflichtigem Kind erhöht sich dieser Betrag um € 1.000,-.
Bezog die/der Antragsteller/in zusätzlich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ist die EStG-Bemessungsgrundlage gemäß dem EStG-Bescheid (max. 2 Jahre alt) hinzuzurechnen. Bei Nebenerwerbslandwirten wird das zusätzliche Einkommen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit dem 4-fachen des Einheitswertes als Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt.
1.3. Förderbare Maßnahmen
sind berufsspezifische Weiterbildungsmaßnahmen und die damit verbundenen Prüfungsgebühren, die
Kursmaßnahmen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der während der Maßnahme ausgeübten Tätigkeit stehen, jedoch dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld dienen, können nur gefördert werden, wenn:
Die Weiterbildungsmaßnahme muss von einem vom Land Kärnten anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden.
Generell nicht gefördert werden:
An der Kursmaßnahme muss vom Kursträger die mindestens 75 %ige Teilnahme an den Kursstunden bestätigt werden; bei „Blended learnig Angeboten“ ist die elektronische Anwesenheit bzw. das elektronische Einloggen Grundlage dieser Bestätigung. Kursmaßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend (> 50 % des Curriculums) als E-learning Programme angeboten werden, sind nicht förderbar.
1.4. Förderungshöhe
Der Förderquotient beträgt 25% jener Kurskosten inkl. etwaiger kursrelevanter Prüfungsgebühren, welche die/der Antragsteller/in nachweislich selbst geleistet hat. Förderungen im Rahmen des AK-Bildungsgutscheines können zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Gesamtförderung max. den tatsächlichen Kurskosten/Prüfungsgebühren entspricht.
Bei Maßnahmen, die zumindest einen der folgenden Förderungsschwerpunkte erfüllen und zumindest 100 Unterrichtseinheiten zu je mind. 45 min. aufweisen, beträgt der Förderquotient 50 %:
Personen ohne Lehrabschluss können im Rahmen des Projektes „Du kannst was –Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung“ gefördert werden und beträgt der Förderquotient 75%, die restlichen 25% sind nachweislich von einer anderen Trägerorganisation (WIFI, BFI, VHS etc.), einer anderen öffentlich rechtlichen Körperschaft (Bund, Gemeinde) oder privaten Unternehmen aufzubringen.
Die maximale Förderhöhe je Antragsberechtigter/Antragsberechtigten beträgt innerhalb eines Förderzeitraumes von 5 Jahren € 2.500,-. Der Zeitraum startet mit Ende der ersten hierbei geförderten Maßnahme. Kurse mit Kurskosten unter € 100,- und/oder Prüfungsgebühren unter € 100,- werden generell nicht gefördert.
1.5. Verfahren – Ablauf
Anträge zur Förderung können frühestens zu Beginn der Maßnahme, während der Laufzeit oder bis längstens 4 Monate nach Ende der Maßnahme gestellt werden.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme, sowie nach Vorlage der Teilnahme- und Zahlungsbestätigung durch den Bildungsträger.
In der Beschäftigungs- und Qualifizierungsstrategie für Kärnten 2020+ sind sowohl die Qualifizierung im betrieblichen Kontext, als auch die Weiterbildung für Arbeitnehmer/innen zentrale Maßnahmenschwerpunkte.
Um die Herausforderungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels besser bewältigen zu können wird die berufsbezogene Weiterbildung der Bewohner Kärntens durch diesen Maßnahmenschwerpunkt gefördert.
1.2. Zielgruppe - Antragsteller
Gefördert werden:
- Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen und Lehrlinge die sich während der Weiterbildungsmaßnahme durchgehend oder überwiegend (> 50 % des Zeitraumes) in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bzw. Dienstverhältnis befinden.
- Wiedereinsteiger/innen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme kein oder nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis/Dienstverhältnis haben.
€ 30.000,- (Jahreslohnzettel gemäß Ziffer 245) liegen. Bei Alleinverdiener/innen, (i.S. EStG) und je unterhaltspflichtigem Kind erhöht sich dieser Betrag um € 1.000,-.
Bezog die/der Antragsteller/in zusätzlich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ist die EStG-Bemessungsgrundlage gemäß dem EStG-Bescheid (max. 2 Jahre alt) hinzuzurechnen. Bei Nebenerwerbslandwirten wird das zusätzliche Einkommen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit dem 4-fachen des Einheitswertes als Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt.
1.3. Förderbare Maßnahmen
sind berufsspezifische Weiterbildungsmaßnahmen und die damit verbundenen Prüfungsgebühren, die
- der Absicherung des bestehenden Arbeitsplatzes dienen und
- eine erhebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge haben und
- eine nachhaltige berufliche Nutzung erwarten lassen und
- in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der während der Maßnahme (ausgenommen Elternkarenz) ausgeübten Tätigkeit stehen.
Kursmaßnahmen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der während der Maßnahme ausgeübten Tätigkeit stehen, jedoch dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld dienen, können nur gefördert werden, wenn:
- Maßnahmen Bereich Digitalisierung/IKT absolviert werden, oder
- der Berufswechsel dringend notwendig ist – z.B. Allergien, Berufskrankheiten – und nachweislich eine Förderung durch Dritte (AMS, SMS, Krankenkassenträger) abgelehnt wurde. Der Fördergeber behält sich vor, in diesem Fall die Stellungnahme einer anerkannten Bildungsberatungsstelle (z.B. Bildungsberatung Österreich – Netzwerk Kärnten) dem Antrag zugrunde zu legen und den tatsächlichen Berufswechsel vor Auszahlung der Förderung zu überprüfen.
Die Weiterbildungsmaßnahme muss von einem vom Land Kärnten anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden.
Generell nicht gefördert werden:
- Maßnahmen die überwiegend dem Eigeninteresse dienen (Hobbykurse)
- Spezialkurse, die auf bestimmte Segmente fokussiert sind (z.B. Systemische Familientherapie, Klangmanager etc.)
- Vorbereitungskurse für die Selbständigkeit (z.B. Unternehmerprüfung – ausgenommen im Rahmen der Vorbereitung zur Meister und Befähigungsprüfung)
- Bildungsmaßnahmen, die Grundkenntnisse vermitteln (z.B. EDV Basiskurse)
- Ausbildungsmaßnahmen, die Grundlagen für die Ausübung eines Berufes sind (z.B. Ausbildung zum Tätowierer, Ausbildung zum medizinischen Masseur, Ausbildung zum Immobilienfachmann)
- Allgemeine Informationsveranstaltungen, Bildungssymposien
- Bildungsmaßnahmen, für welche die/der Antragsteller/in bereits Förderungen der öffentlichen Hand (EU, Bund, Land, Gemeinde) erhält bzw. beantragt hat
- Studiengänge (Universität, FH)
- akademische Lehrgänge mit formalen akademischen Abschlüssen (z.B. MBA)
An der Kursmaßnahme muss vom Kursträger die mindestens 75 %ige Teilnahme an den Kursstunden bestätigt werden; bei „Blended learnig Angeboten“ ist die elektronische Anwesenheit bzw. das elektronische Einloggen Grundlage dieser Bestätigung. Kursmaßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend (> 50 % des Curriculums) als E-learning Programme angeboten werden, sind nicht förderbar.
1.4. Förderungshöhe
Der Förderquotient beträgt 25% jener Kurskosten inkl. etwaiger kursrelevanter Prüfungsgebühren, welche die/der Antragsteller/in nachweislich selbst geleistet hat. Förderungen im Rahmen des AK-Bildungsgutscheines können zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Gesamtförderung max. den tatsächlichen Kurskosten/Prüfungsgebühren entspricht.
Bei Maßnahmen, die zumindest einen der folgenden Förderungsschwerpunkte erfüllen und zumindest 100 Unterrichtseinheiten zu je mind. 45 min. aufweisen, beträgt der Förderquotient 50 %:
- Digitalisierung, Industrie 4.0
- Informatik, IKT, Mikroelektronik,
- Fertigungstechnik, Elektrotechnik, Reinraumtechnik
- Automatisierungstechnik, Mechatronik, Mechanik
- Hoch-/Tiefbau, Bautechnik,
- Schweißtechnik, Maschinenbau, Konstruktion, CAD
- Werkmeisterschulen, Vorbereitungskurse Berufsreifeprüfung
- Vorbereitungskurse zu Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen
Personen ohne Lehrabschluss können im Rahmen des Projektes „Du kannst was –Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung“ gefördert werden und beträgt der Förderquotient 75%, die restlichen 25% sind nachweislich von einer anderen Trägerorganisation (WIFI, BFI, VHS etc.), einer anderen öffentlich rechtlichen Körperschaft (Bund, Gemeinde) oder privaten Unternehmen aufzubringen.
Die maximale Förderhöhe je Antragsberechtigter/Antragsberechtigten beträgt innerhalb eines Förderzeitraumes von 5 Jahren € 2.500,-. Der Zeitraum startet mit Ende der ersten hierbei geförderten Maßnahme. Kurse mit Kurskosten unter € 100,- und/oder Prüfungsgebühren unter € 100,- werden generell nicht gefördert.
1.5. Verfahren – Ablauf
Anträge zur Förderung können frühestens zu Beginn der Maßnahme, während der Laufzeit oder bis längstens 4 Monate nach Ende der Maßnahme gestellt werden.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme, sowie nach Vorlage der Teilnahme- und Zahlungsbestätigung durch den Bildungsträger.
2. Förderung von Bildungsträgern
2.1. Zielsetzung
Förderungen von Bildungs- und Berufsberatungseinrichtungen mit Sitz in Kärnten, die im Interesse der berufsbegleitenden Weiterbildung flächendeckend in Kärnten Weiterbildungs- und/oder Beratungseinrichtungen betreiben und damit auch einen wichtigen Beitrag für die Entwicklung der Regionen leisten, können nach Behandlung und Stellungnahme durch den ANF Beirat gewährt werden.
2.2. Antragsteller
Vom Land Kärnten anerkannte Bildungsträger.
2.3. Förderbare Maßnahme
Investive Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von flächendeckenden Weiterbildungseinrichtungen in ganz Kärnten unter besonderer Berücksichtigung des ländlichen Raumes und der Regionen.
2.4. Förderbare Kosten, Förderungshöhe
Basis der Förderung sind die tatsächlichen nachgewiesenen Investitionskosten. Andere Förderungen (EU, Bund etc.) sind vorrangig zu beantragen. Die Förderungshöhe beträgt bis zu 20 % der nachgewiesenen Investitionskosten.
2.5. Verfahren – Ablauf
Anträge zur Förderung müssen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Nach Behandlung durch den ANF Beirat ist die Bewilligung durch das jeweils zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung notwendig.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss der Investition auf Basis des Echtkostenprinzips und Vorlage der Originalbelege.
Förderungen von Bildungs- und Berufsberatungseinrichtungen mit Sitz in Kärnten, die im Interesse der berufsbegleitenden Weiterbildung flächendeckend in Kärnten Weiterbildungs- und/oder Beratungseinrichtungen betreiben und damit auch einen wichtigen Beitrag für die Entwicklung der Regionen leisten, können nach Behandlung und Stellungnahme durch den ANF Beirat gewährt werden.
2.2. Antragsteller
Vom Land Kärnten anerkannte Bildungsträger.
2.3. Förderbare Maßnahme
Investive Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von flächendeckenden Weiterbildungseinrichtungen in ganz Kärnten unter besonderer Berücksichtigung des ländlichen Raumes und der Regionen.
2.4. Förderbare Kosten, Förderungshöhe
Basis der Förderung sind die tatsächlichen nachgewiesenen Investitionskosten. Andere Förderungen (EU, Bund etc.) sind vorrangig zu beantragen. Die Förderungshöhe beträgt bis zu 20 % der nachgewiesenen Investitionskosten.
2.5. Verfahren – Ablauf
Anträge zur Förderung müssen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Nach Behandlung durch den ANF Beirat ist die Bewilligung durch das jeweils zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung notwendig.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss der Investition auf Basis des Echtkostenprinzips und Vorlage der Originalbelege.